Wenn das Flugzeug nicht abhebt

Wenn einer eine Reise tut, kommt er in diesen Tagen oft nicht weit. Streiks legen nur zu oft die Verkehrsmittel lahm. Doch muss dies nicht in jedem Fall das Ende der Reise bedeuten. Wer zum Beispiel mit dem Flieger in die oder aus den EU-Mitgliedsstaaten reisen möchte, hat zumindest Anspruch auf einen Ausgleich.

Verspätung von Flügen

„Verzögert sich der Abflug bei Kurzstreckenflügen um mehr als zwei Stunden oder bei Langstrecken um mehr als vier Stunden, muss die Fluggesellschaft während der Wartezeit für Mahlzeiten und Erfrischungen sorgen“, informiert Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

„Die Airline muss ihren Passagieren außerdem Gelegenheit zu kostenfreien Telefonanrufen, Faxen oder E-Mails bieten“. Wird der Flug auf den nächsten Tag verschoben, haben die Fluggäste auch Anspruch auf eine kostenfreie Übernachtung im Hotel samt Transport dorthin.

„Verzögert sich der Abflug um mindestens fünf Stunden können Reisende sogar ganz vom Flug zurücktreten und sich den Ticketpreis erstatten lassen“, erläutert die Rechtsexpertin.

Sofern ein Fluggast aufgrund des Streiks bei einem Zwischenstopp stecken bleibt, kann er  eine alternative Beförderung zum ursprünglichen Ab- oder Zielflughafen verlangen.

Flug gestrichen

Wird der Flug annulliert, muss die Airline ihren Kunden eine Ersatzverbindung anbieten. Im Klartext bedeutet dies: Das Flugticket verfällt nicht, sondern kann für die nächstmögliche Verbindung zum Ziel ohne Aufpreis genutzt werden.

Anne Kronzucker ergänzt: „Wenn ein Flugreisender nicht auf einen Ersatztransport warten möchte, kann er alternativ auch ganz von der Reise direkt zurücktreten. In diesem Fall werden die Ticketkosten ohne Abzug erstattet“.

Pressemitteilung der D.A.S.
 

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