Wenn die Baufirma die Bauarbeiten vertragswidrig einstellt

Bauherren stehen in der Regel erst nach der Fertigstellung des Werks die werkvertraglichen Mängelgewährleistungsansprüche zu.

„Zeigen sich allerdings bereits zu Beginn der Bauarbeiten schwerwiegende Mängel, kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn ergeben, wenn dem Mangel durch eine Nachbesserung nicht mehr abgeholfen werden kann oder der Unternehmer seine Nachbesserungsbefugnis aus sonstigen Gründen verloren hat“, erläutert Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.

Dieser Anspruch lässt sich aus § 280 BGB ableiten. Ein solcher Grund liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Baufirma die Bauarbeiten vertragswidrig einstellt oder so verzögert, dass mit einer zumutbaren Fertigstellung nicht zu rechnen ist.

In einem vor dem Oberlandsgericht Koblenz zu klärendem Fall hatte das Bauunternehmen seine Pflicht dahingehend verletzt, die Bodenplatte und das Kellergeschoss binnen angemessener Frist soweit herzustellen, dass die nachfolgenden Arbeiten ohne bautechnische Bedenken hierauf gegründet und zügig bis zur Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens für ein Einfamilienhaus fortgeführt werden konnten.

Da im Frühjahr mit dem Bau begonnen worden war, durfte der Bauherr damit rechnen, dass die Dacheindeckung bis Winter fertiggestellt sein würde, urteilten die Richter (OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2007, 5 U 521/07)

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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