Urteil: Der Nachbar und seine Blumen

Bei der Aufteilung von Flächen in Wohnungseigentumsanlagen mit Gärten kommt es immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen der Eigentümer. „Dabei wird häufig außer Acht gelassen, dass Sondernutzungsflächen, die einem Einzelnen zugewiesen sind, nachbarrechtlich wie Eigentum behandelt werden können“, betont Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.

Das kann besonders zutreffen, wenn es etwa um die Frage nach der Abgrenzung von Sondernutzungsrechten mehrerer Wohnungseigentümer geht, beispielsweise ob die Pflanzabstände zwischen benachbarten Gartenflächen eingehalten wurden.

Ein Fall: Zu einer Reihenhaus-Eigentümergemeinschaft gehört ein Grundstück nach Bruchteilen. Per notariellem Vertrag wurden hier räumlich abzugrenzende Grundstücksteile einzelnen Miteigentümern zur Gartennutzung zugewiesen.

Ein Miteigentümer verlangte nun von seinem Nachbarn, bestimmte Anpflanzungen an der Gartengrenze zu beseitigen.

Begründung: Nach den landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetzen sei der Pflanzabstand nicht korrekt eingehalten. Der Nachbar bestritt in diesem Fall jedoch die Anwendbarkeit der Vorschriften.

Der Bundesgerichtshofs stellte hierzu in einer Entscheidung eindeutig klar: Die Anwendung des Nachbarrechts wird auf nachbarschaftsähnliche Verhältnisse erweitert.

Grundsätzlich gelten die bundesrechtlichen Vorschriften zum Nachbarrecht (§§ 906 ff. BGB) und die Landesnachbarrechtsgesetz zwar nur für das Eigentum an benachbarten Grundstücken.

Doch diese Regelungen sind auf das Wohnungseigentum übertragbar. Nichts anderes gilt auch im Verhältnis von Bruchteilseigentümern (BGH, Urteil vom 28.9.2007, Az. V ZR 276/06).

„Auch Pflanzabstände sind somit innerhalb einer Eigentümergemeinschaft nach der jeweiligen landesrechtlichen Nachbarrechtsregelung einzuhalten“, sagt Rehm.

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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