Umtausch: Recht auf Rückgabe?

Nur noch wenige Tage bis zum schönsten Fest des Jahres. „Habe ich auch für jeden das passende Geschenk?“, fragen sich
jetzt noch viele Verbraucher.

Und manch einer kauft auf die Schnelle noch eine Kleinigkeit, damit sich niemand übergangen fühlt.

Wenn dann trotz aller Mühe beim Auswählen der Geschenke nicht der Geschmack des Beschenkten getroffen wird, stellt sich nach den Feiertagen die Frage nach einem Umtausch.

Die Krawatte gefällt nicht und der ersehnte i-pod lag gleich zweimal auf dem Gabentisch – ist doch kein Problem, denken viele Verbraucher:

man kann die Geschenke doch jederzeit umtauschen. Doch das stimmt nicht!

„Ein gesetzlich verankertes Rückgaberecht bei bloßem „Nichtgefallen“ gibt es nicht“, warnt Peter Lassek von der Verbraucherzentrale Hessen.

Wenn Händler dann doch dem Wunsch des Kunden nach Rückgabe oder Umtausch nachgeben, geschieht dies meist aus reiner Kulanz.

Wer sich ein solches Umtauschrecht sichern will, sollte den Händler bereits beim Kauf um einen entsprechenden Vermerk auf dem Kassenbon bitten.

Anders ist die gesetzliche Regelung im Versandhandel und bei Bestellungen im Internet:

Verbraucher haben hier in der Regel ein zweiwöchiges Widerrufsrecht.

Doch dieses Recht erlischt zum Beispiel, wenn man bei CDs, DVD´s oder Computersoftware die Folie entfernt.

Wer gerne einen Gutschein zum Fest überreichen möchte, sollte darauf achten, dass eine Einlösefrist auf dem Gutschein nicht zu kurz bemessen ist – zum Beispiel nur drei Monate.

Der Beschenkte sollte den Gutschein möglichst zeitnah einlösen.

Ansprüche aus befristeten und unbefristeten Gutscheinen verjähren spätestens nach drei Jahren.

Und: der Händler ist nicht verpflichtet, den Geschenkgutschein in Bargeld umzutauschen.

Pressemitteilung der VZ Hessen

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