Nachbarn müssen Bolzplatz akzeptieren

Eine Spiel- und Sportfläche ist neben einer Wohnbebauung zulässig, wenn die Nutzung als Bolzplatz für die Nachbarschaft nicht zu unzumutbaren Belästigungen führt.

Auf diesen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.

Der Fall: Die Stadt Neustadt erteilte die Baugenehmigung, auf einer seit längerem vorhandenen Spiel- und Sportfläche im Abstand von rund 14 Metern zwei Fußballtore aufzustellen.

Zum Grundstück des angrenzenden Mehrfamilienhauses hin war auf einer Betonstützmauer ein Ballfangzaun errichtet.

Die Nachbarn legten gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und stellten den Antrag, die Vollziehung der Erlaubnis auszusetzen. Sie fürchteten für die Zukunft eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung.

Das Oberverwaltungsgericht wollte dem Antrag der Anwohner nicht folgen. Die Stadt habe der Baugenehmigung Auflagen beigefügt, die den Schutz der Nachbarschaft ausreichend gewährleisteten.

So sei das Ballspielen allgemein nur bis 20 Uhr und das Fußballspielen nur für Kinder bis 14 Jahren erlaubt. Zudem reduziere die inzwischen angelegte bepflanzte Erdböschung die Aufprallgeräusche von Fußbällen deutlich.

Auch verhindere ein Drehkreuz im Eingangsbereich das Befahren mit Mopeds oder Motorrollern. Sollte der Bolzplatz jedoch trotzdem missbräuchlich genutzt werden, müssten die Polizei oder das Ordnungsamt einschreiten (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.08.2007, Az. 8 B 10784/07.OVG).

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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