Die Absicht zählt. Werbungskosten trotz Null-Einnahmen und konkreter Verkaufspläne

Wer anderen ein Grundstück zur Nutzung überlässt und auf diese Weise – wenigstens langfristig – einen Gewinn erzielen will, der kann von seiner Steuererklärung profitieren. Er darf nämlich von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten abziehen.

Eventuelle Verluste wirken sich dann Steuer mindernd aus. Mit einem Zweifelsfall, nämlich einer Vermietung ohne Einkünfte, musste sich nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern die Fachgerichtsbarkeit befassen. (Hessisches Finanzgericht, Aktenzeichen 3 K 1524/04)

Der Fall: Der Eigentümer einer vermieteten Immobilie machte vor dem Fiskus ein Minus von über 10.000 Euro geltend. Darin waren die Finanzierungskosten, diverse Umlagen und das Honorar eines Rechtsanwalts enthalten, denn die Mieter hatten schon seit Monaten nicht mehr gezahlt. Die Wohnung musste schließlich sogar zwangsgeräumt werden. Die Finanzbeamten weigerten sich allerdings, den mutmaßlichen Werbungskostenüberschuss anzuerkennen.

Sie gaben dafür hauptsächlich zwei Gründe an. Erstens: Wenn jemand gar keine Einnahmen vorweisen könne, dann fehle es an einer grundlegenden Voraussetzung der Vermietertätigkeit. Zweitens: Dem Fiskus sei während des Verfahrens bekannt geworden, dass der Eigentümer die Immobilie schon zu Beginn des fraglichen Jahres verkaufen wollte. Mithin sei er im steuerlichen Sinne kein Vermieter mehr gewesen, der Werbungskosten habe geltend machen dürfen.

Das Urteil: Das hessische Finanzgericht akzeptierte die Entscheidung des Finanzamts nicht. Selbstverständlich habe der Eigentümer die Absicht gehabt, im fraglichen Zeitraum Einkünfte zu erzielen, hieß es im Urteil – auch wenn tatsächlich kein Cent geflossen sei.

Der Betroffene habe aber entsprechende finanzielle Ansprüche gegenüber den Mietern erworben. Die Tatsache, dass er das Objekt verkaufen wollte und dies später auch verwirklichte, spreche in diesem Falle ebenfalls nicht gegen eine Einkunftserzielungsabsicht.

Pressemitteilung des LBS-Infodienstes Recht und Steuern

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