Achtung, Denkmal! Zu forsche Eingriffe in die Bausubstanz müssen rückgängig gemacht werden

Alte Bausubstanz – egal, ob Schlösser, Scheunen oder Schulgebäude – übt auf die Menschen einen besonderen Reiz aus. Doch wer ein historisches Objekt erwirbt, der muss im Alltag weit mehr Rücksichten nehmen als der Eigentümer einer gerade erst errichteten Immobilie.

Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt, kann bei Verstößen gegen die Auflagen des Denkmalschutzes die sofortige Rücknahme der Umbauten gefordert werden – egal, wie teuer das den Besitzer kommt. (Verwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen 1 K 857/06)

Der Fall: Im Zusammenhang mit einem größeren, schlossartigen Areal hatte ein Immobilieneigentümer auch eine über 100 Jahre alte, denkmalgeschützte Kapelle erworben. Ohne Genehmigung der Behörden ließ er dort eine Zwischendecke mit Fußbodenheizung einziehen und verkaufte die Orgel. Das Landesamt für Denkmalschutz intervenierte dagegen:

Das Objekt sei in erheblichem Umfang zerstört und in seiner Aussage als Sakralraum reduziert worden. Deswegen müsse schnellstmöglich der alte Zustand wiederhergestellt werden. Der Eigentümer verwahrte sich dagegen. Ohne Zwischendecke sei eine sinnvolle Nutzung des Raumes nicht möglich, außerdem verhindere die eingebaute Heizung Feuchtigkeitsschäden.

Das Urteil: Die Verwaltungsrichter verpflichteten den Eigentümer dazu, seine Umbauten rückgängig zu machen. Er habe den Baubestand verändert, ohne sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Das Argument, die Kosten für eine Wiederherstellung des alten Kirchenraumes seien unzumutbar hoch, ließ das Gericht nicht gelten. Schließlich handle es sich um eigenmächtiges Handeln, da spiele die Zumutbarkeit keine Rolle. Auch die angeführten Gründe der Wirtschaftlichkeit könnten den Umbau nicht rechtfertigen.

Pressemitteilung der LBS

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