Bei Kartenzahlung besonders im Urlaub aufpassen. Trick mit versetzter Kommastelle kommt teuer zu stehen

Viele Verbraucher werden in den nächsten Wochen für die schönsten Tage des Jahres ins Ausland reisen. Bargeldloses Zahlen vor Ort ist dabei für viele Urlauber eine Selbstverständlichkeit.

Wieder nach Deutschland zurückgekehrt, war in der Vergangenheit jedoch bei manchem die Erholung schnell verflogen, weil es zu fälschlichen, überhöhten Abbuchungen vom Konto gekommen war.

„Ein beliebter Trick ist der mit der versetzten Kommastelle bei Kreditkartenzahlungen“, weiß Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Aus der Beratung kennt sie diesbezüglich verschiedene Fälle. So wurden Urlaubern aus Dresden für ein Pastagericht auf Madeira statt der richtigen 12,50 € majestätische 1250,00 € abgebucht. In einem anderen Fall zahlte eine Frau in der Türkei für ein Kleid statt 140,00 € stolze 1400,00 €.

„Rechtlich sieht es für die Betroffenen schlecht aus, wieder an ihr Geld zu kommen“, informiert Hoffmann. Bei einer Zahlung mit Kreditkarte wird dem Karteninhaber ein Zahlungsbeleg zur Unterschrift vorgelegt. In den der Verbraucherzentrale Sachsen bekannt gewordenen Fällen standen tatsächlich die überhöhten Preise auf dem Beleg.

Die Betroffenen haben dies jedoch nicht erkannt und ahnungslos unterzeichnet, weil der Gast beispielsweise durch das Personal des Anbieters kurz abgelenkt worden war. Ein zu hoher Promillegehalt nach einem Barbesuch hat mitunter auch schon zur Minderung der Sehschärfe geführt. Manchmal waren aber auch die Zahlungsbelege schlecht lesbar.

Mit Unterzeichnung des Zahlungsbeleges erteilt der Karteninhaber jedoch dem Kartenherausgeber die Weisung, die Forderung gegenüber dem Anbieter zu begleichen. „Eine mögliche Rückbuchung, wie sie bei der Einzugsermächtigung bekannt ist, kommt in diesen Fällen nicht in Frage“, sagt Hoffmann. Die Zahlung ist nicht widerrufbar.

So hat es auch der Bundesgerichtshof (AZ.: XI ZR 420/01) entschieden. Rechtlich gesehen, muss sich der Geschädigte mit dem Anbieter im Ausland auseinandersetzen und von diesem den zuviel gezahlten Betrag zurückfordern. Dass das praktisch selten von Erfolg gekrönt sein wird, versteht sich von selbst. „Vor derartigen miesen Tricks kann sich nur derjenige schützen, der jeden Zahlungsbeleg sorgfältig prüft, bevor er ihn unterschreibt“, rät deshalb Andrea Hoffmann.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

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