Tipps zum Thema Immobilie: Bauherr muss nicht bei klar erkennbarer Gefahrenquelle haften

Unter Verkehrssicherungspflicht versteht man im Allgemeinen, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle geschaffen hat, diese zum Schutz von Personen und Sachen bestmöglich abzusichern hat.

Ein Bauherr haftet jedoch nicht für Unfälle beim Hausbau an einer für alle offenkundigen Gefahrenstelle. Über dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.

Auf dem Grundstück war ein Mitarbeiter eines Baustofflieferanten auf einer nur mit Kunststoffplatten abgedeckten Terrasse gestürzt. Er klagte vor Gericht, da er der Auffassung war, der Eigentümer hätte seine Sicherheitspflichten verletzt.

Die Brandenburger Richter sahen dies jedoch anders und wiesen die Klage ab. Es wäre für jeden erkennbar gewesen, dass die Terrasse nicht fertig gestellt und ohne festen Belag gewesen sei. In diesem Fall sei es die Verantwortung der Betroffenen, sich vorsichtig zu bewegen, es gebe kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren. Der Kläger hätte die Kunststoffplatten deshalb nicht einfach betreten dürfen (Az. 11 U 20/05).

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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