Keine Wertgegenstände im PKW zurücklassen

Mit dem Frühjahr nehmen Kurzausflüge und Urlaubsfahrten mit dem PKW zu. Dabei werden häufig, gerade wenn nur eine kurze Stadtbesichtigung oder nur eine Zwischenübernachtung ansteht, alle Sachen im Auto zurückgelassen.

Aber darin liegt eine große Gefahr. Insbesondere sichtbare Wertgegenstände erregen oftmals das Interesse von Dieben. In einem neueren Fall hatte das Landgericht über die Eintrittspflicht der Teilkaskoversicherung für ein gestohlenes mobiles Navigationsgerät zu entscheiden.

Der Autofahrer hatte das Fahrzeug auf seinem eigenen Grundstück über Nacht abgestellt. Er vergaß das Navigationsgerät aus der Halterung und mit ins Haus zu nehmen. Am nächsten Morgen war das Gerät gestohlen.

Das Gericht befand dieses Verhalten des Autofahrers als grob fahrlässig. Die Versicherung musste den Schaden nicht ersetzen. Nach Auffassung des Gerichtes muss jeder damit rechnen, dass Diebe nicht nur öffentliche Parkplätze aufsuchen, um attraktive, weil leicht zu entnehmende und leicht zu transportierende, Beute zu finden.

Gleiches gilt auch für Privatgrundstücke. Auch hier muss jeder Fahrzeugbesitzer damit rechnen, dass Diebe nicht davor zurückschrecken das Grundstück zu betreten und in ein Auto einbrechen. Noch größer ist diese Gefahr natürlich auf öffentlichen Parkplätzen.

Mindestens genauso wichtig wie die Mitnahme von Wertgegenständen ist die Mitnahme von Zahlungs- (früher ec-Karte) und Kreditkarten. Hier ist der mögliche Schaden durch eine missbräuchliche Verwendung völlig unkalkulierbar und oftmals sehr hoch.

Die rechtliche Situation für den Verbraucher ist aufgrund vertraglicher Vereinbarungen und der aktuellen Rechtsprechung auch sehr ungünstig. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankkarten ist das unbeaufsichtigte Zurücklassen der Karte im Auto bereits grob fahrlässig; mit der Folge, dass eventuelle Schäden durch den Verbraucher getragen werden müssen.

Auch wenn Bankkarten auf ungeklärte Art und Weise verloren gehen, ist die Gefahr für den Verbraucher groß, auf dem Schaden „sitzen zu bleiben“. Der Bundesgerichtshof hat in einem grundsätzlichen Urteil entschieden, dass im Falle einer Verfügung am Geldautomaten mit der Bankkarte und der richtigen PIN, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Karteninhaber zumindest fahrlässig mit der PIN umgegangen ist.

Deshalb ist es so wichtig Bank- und Kreditkarten nicht unbeaufsichtigt im Auto zurückzulassen. Gleiches gilt für Wertgegenstände. Bei Verlust der Bank- oder Kreditkarte ist eine unverzügliche Sperrung der Karten zu veranlassen.

Dazu sollte man sich bei den Karten ausgebenden Instituten informieren, unter welcher Rufnummer während und außerhalb der Geschäftszeiten eine Sperrung vorgenommen werden kann. Diese Rufnummern sind natürlich getrennt von den Karten aufzubewahren.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern

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