Konnten sich Senioren früher nach Eintritt in den Ruhestand meist vom Finanzamt verabschieden, müssen sie dem Fiskus seit 2006 weiterhin regelmäßig ihre Einkünfte und Bezüge melden- sofern diese den Steuergrundfreibetrag von 7.664 Euro (15.329 Euro bei Ehepaaren) übersteigen.
Mit Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen minimieren Ruheständler ihre Einkünfte. Abziehbar sind etwa Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Prämien für Haftpflicht- oder sowie für Lebensversicherungen, die vor 2005 geschlossen wurden.
Dazu zählen auch Ausbildungsversicherungen für die Enkel. Honorare für Rentenberater sind ebenso absetzbar wie die Ausgaben für Haushaltshilfen (letztere bis zu 624 Euro im Jahr).
Bei vielen Rentnern dürften vor allem Krankheitskosten zu Buche schlagen, die weder Kasse noch Versicherung übernommen haben. Übersteigen diese je nach Familienstand und Einkünften 1 bis 7 Prozent des Jahreseinkommens, können sie abgesetzt werden.
Zu diesen Krankheitskosten zählen etwa vom medizinischen Dienst genehmigte Kuren oder Reha-Maßnahmen, Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte oder Treppenlifte sowie Arzt- und Apothekenrechnungen. Auch jede Fahrt zum Arzttermin ist mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer absetzbar.
Tipp: Die
einfach zu ignorieren kann gefährlich werden. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) informiert die Finanzämter automatisch über sämtliche Rentenzahlungen.Ab Anfang 2008 erfassen die Ämter diese Daten auch elektronisch und können sie somit dem jeweiligen Steuerpflichtigen zuordnen. Spätestens dann erkennt das Amt auch, ob Rentner bereits in den Vorjahren steuerpflichtig gewesen wären und fordert die Betroffenen zu Nachzahlungen auf. Dann werden auch Nachzahlungszinsen und eventuell Verspätungszuschläge fällig.
Pressemitteilung des Verbandes der PSD