Als öffentliche Ausbildungsbeihilfen gelten steuerfreie Stipendien von Studienstiftungen, die öffentliche Mittel beziehen, Berufsbeihilfen oder BaföG – hier dürfen Sie allerdings nur den Teil angeben, der als Zuschuss gewährt wird, den Darlehensanteil müssen Sie abziehen. Diese Beihilfen werden generell wie Einkünfte behandelt.