Arbeitsmittel können Sie als Werbungskosten abziehen, wenn Sie damit berufliche Aufgaben erledigen. Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass unter Arbeitsmitteln auch all jene Wirtschaftsgüter verstanden werden, die eine private Nutzung im Rahmen von rund zehn Prozent zulassen.
Hier werden auch Arbeitsmittel eingetragen, die Sie für ein anerkanntes Arbeitszimmers brauchen.