Behindertengerechte Bad-Renovierung keine außergewöhnliche Belastung

Im Prinzip hat der Staat viel Verständnis für Bürger, die von Schicksalsschlägen wie schweren Krankheiten oder Naturkatastrophen betroffen sind. Diese können deswegen in ihrer Steuererklärung eine außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Wie der LBS-Infodienst Recht und Steuern mitteilt, gilt dies aber nicht immer. Ein Steuerzahler war an Multipler Sklerose erkrankt. Sowohl beim Stehen als auch beim Gehen hatte er Probleme und war darum zeitweise auf einen Rollstuhl angewiesen.

Eines Tages entschloss er sich, sein 19 Jahre altes Bad für rund 9.000 Euro behindertengerecht umzubauen – mit auf seine Zwecke ausgerichteter Dusche und Toilette sowie einem rollstuhlgerechten Waschbecken. Einen großen Teil der Kosten, abzüglich der Unterstützung durch die Krankenkasse, machte er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das örtliche Finanzamt erkannte das aber nicht an.

Der Kranke musste den Umbau tatsächlich selbst finanzieren, wie der Bundesfinanzhof (BFH) als höchste zuständige Instanz feststellte. Denn er habe durch die Renovierung als Gegenwert ein neues Bad erhalten, das auch von anderen Personen genutzt werden könne. Es sei nicht auszuschließen, dass die Arbeiten nach 19 Jahren auch unabhängig von der Behinderung getätigt worden wären. Das aber widerspreche den Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuerrechts. (Az. III R 7/04)

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