Umschuldung keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die vorzeitige Auflösung eines Immobilienkredits sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig.

So lautet nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Ein Ehepaar hatte zum Kauf eines selbst genutzten Hauses ein Darlehen aufgenommen. Nach fünf Jahren wurde ein Teil der Finanzierung fällig, die Eigentümer entschieden sich für eine grundlegende Umschuldung.

Für den größten Teil des Kredits musste daher eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden. Genau diese Summe machte das Paar steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend, biss damit aber beim zuständigen Finanzamt auf Granit.

Auch die Richter des Bundesfinanzhofs verweigerten die steuerliche Anerkennung des Betrages als außergewöhnliche Belastung. Kreditkosten könnten zwar grundsätzlich in diese Rubrik fallen, aber nur dann, wenn die Ursache hierfür außergewöhnlich und zwangsläufig sei. Beim Hauskauf und auch bei Umschuldungen gehe es aber normalerweise um Aufwendungen, die aus frei getroffenen Entscheidungen zur Lebensführung erwachsen.
(BFH: Az. III R 54/03)

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