Abbruchkosten für ein Mietshaus steuerlich abziehbar

Die Abbruchkosten eines zu Vermietungszwecken genutzten Wohnhauses sind auch dann steuerlich abziehbar, wenn anschließend auf dem Grundstück ein selbst genutztes Wohnhaus errichtet wird. Die Abbruchkosten können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angerechnet werden.

Dies teilt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse unter Berufung auf ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts mit (Az. 13 K 464/03).
Die Richter stuften im vorliegenden Fall auch die Tatsache, dass anschließend ein ausschließlich selbst genutztes Gebäude errichtet wurde, nicht als steuerschädlich ein.

Der Abbruch wurde als letzte Handlung der langjährigen Vermietungstätigkeit angesehen. Maßgeblich ist die Ursache für den Verschleiß des Altbaus. Betroffene Hausbesitzer, die hier Schwierigkeiten mit ihrer Finanzbehörde haben, sollten unter Hinweis auf dieses Aktenzeichen vorläufig Einspruch erheben. Der Fall liegt nun beim Bundesfinanzhof (BFH, Az.: IX R 51/05).

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