Job-Center muss Miete zahlen

Eine 18-jährige schwangere Hartz-IV Empfängerin darf aus der elterlichen Wohnung aus- und mit ihrem Partner zusammenziehen. Das Job-Center ist in diesem Fall verpflichtet, die Miete der Frau zu übernehmen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Berliner Sozialgerichts.

Über das Urteil berichtet der Anwalt Suchservice. Seit dem 1. April 2006 erhalten unter 25-Jährige nur noch wegen „schwerwiegender sozialer Gründe“ die Miete für eine eigene Wohnung. Außerdem muss die Sozialbehörde den Umzug zuvor ausdrücklich genehmigt haben. Falls junge Menschen aus der elterlichen Wohnung ausziehen, ohne zuvor mit den Sozialbehörden Kontakt aufgenommen zu haben, verlieren sie grundsätzlich den Anspruch auf Mietzahlungen.

Das Berliner Sozialgericht hat entschieden, dass diese verschärften Regelungen generell mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Allerdings hat das Gericht auch festgestellt, dass junge Menschen von den Sozialbehörden (in Berlin: Job-Center) ausführlich beraten werden müssen. Wenn die Behörden ihre Beratungspflicht verletzen, muss die Miete unter Umständen auch dann gezahlt werden, wenn die jungen Hartz-IV-Empfänger die Formvorschriften missachten.

Im aktuellen Fall war eine 18jährige Berlinerin mit ihren Eltern wegen ihrer Schwangerschaft in einen schweren Konflikt geraten. Der Konflikt ist durch einen Bericht des Jugendamts bestätigt worden. Die Frau entschloss sich, mit dem Vater des Kindes in eine eigene Wohnung zu ziehen. Sie hatte den Wohnungswechsel zwar schriftlich beim Job-Center angekündigt, aber nicht die Entscheidung des Job-Centers über die Genehmigung abgewartet. Das Job-Center weigerte sich daher, den Mietanteil der Frau für die neue Wohnung zu übernehmen.

Das Sozialgericht hat nun das Job-Center durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet, die Miete doch zu übernehmen. Die 18-Jährige habe grundsätzlich einen Anspruch darauf, mit dem Vater ihres Kindes zusammen zu ziehen. Auch das Job-Center habe inzwischen anerkannt, dass die Frau „schwerwiegende“ Gründe für den Wohnungswechsel gehabt habe. Das Job-Center habe die junge Frau allerdings nicht ausreichend über die neue Rechtslage beraten. Daher dürfe es sich hier ausnahmsweise nicht auf eine fehlende Genehmigung berufen. (Aktenzeichen: S 103 AS 3267/06 ER)

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