Eingetragene Lebenspartner: Keine steuerliche Zusammenveranlagung

Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft haben keinen Anspruch auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs. So heißt es in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

Nach dem Einkommensteuergesetz ist die Zusammenveranlagung nur für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten vorgesehen. Hierbei werden die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet und die Einkommensteuer nach der so genannten Splittingtabelle berechnet.

Im verhandelten Streitfall leben die gleichgeschlechtlichen Kläger, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in unterschiedlicher Höhe erzielen, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie beantragten bei ihrer Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 2002 Zusammenveranlagung.

Nach Auffassung des BFH ist eine entsprechende Anwendung nicht möglich, weil der Gesetzgeber bewusst von einer einkommenssteuerlichen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner mit Ehegatten abgesehen habe. Auch die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hielt der BFH nicht für geboten. Der Ausschluss der eingetragenen Lebenspartner von der Zusammenveranlagung verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot.

Der Gesetzgeber sei vielmehr im Hinblick auf den im Grundgesetz vorgesehenen besonderen Schutz der Ehe berechtigt, diese im Vergleich zu anderen Formen des Zusammenlebens auch steuerlich besonders zu fördern. (BFH Az.: III R 51/05)

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