Wenn der Gegenverkehr blendet, notfalls anhalten

Eine Autofahrerin, die ihre Geschwindigkeit nicht drosselt, obwohl sie im Dunkeln vom Gegenverkehr geblendet wird, kann sich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen, wenn sie mehrere Tempolimit-Schilder übersieht. Das hat das Amtsgericht Lüdinghausen entschieden.
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Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war eine Frau nachts mit ihrem Pkw auf einer Bundesstraße unterwegs. Als sie den Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung passierte, übersah sie drei Tempo-70-Schilder, die im Abstand von einigen hundert Metern vor einer Überwachungskamera aufgestellt waren. Die Autofahrerin wurde mit 117 km/h "geblitzt".

Im Prozess vor dem Amtsgericht Lüdinghausen erklärte die Frau später, sie habe die Schilder nur deshalb übersehen, weil sie von entgegenkommenden Pkws geblendet worden sei und deshalb nur auf den Mittelstreifen geachtet habe. Ihrer Meinung nach lag ein bloßes Augenblicksversagen vor. Das Amtsgericht Lüdinghausen sah das anders und verhängte neben einer Geldbuße ein einmonatiges Fahrverbot gegen die Frau (Az.: 10 OWi 89 Js 366/05 – 25/05).

Ein Fahrverbot, so der Richter, setze zwar ein grob pflichtwidriges Verhalten voraus und sei daher bei einem bloßen Augenblicksversagen ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall habe aber – entgegen der Ansicht der Autofahrerin – kein Augenblicksversagen vorgelegen.

Die Frau sei einfach mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren, obwohl die Blendung ihr fast vollständig die Sicht genommen habe. Sie wäre verpflichtet gewesen, so das Gericht, ihr Tempo zu drosseln und notfalls am rechten Rand anzuhalten, bis sie wieder genug sehen und sicher weiterfahren konnte. Ein einmonatiges Fahrverbot sei deshalb gerechtfertigt.

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