Kinobesuch trotz Krankschreibung?

Der Krankenstand ist auf einem Rekordtief. Der Grund: vor allem aus Angst um ihren Arbeitsplatz lassen sich Arbeitnehmer immer seltener krankschreiben. Sind Beschäftigte dann doch einmal arbeitsunfähig, sind sie oft verunsichert: Was darf man tun, wenn man arbeitsunfähig ist und wann riskiert man Argwohn und Ärger?

Sofort krankmelden!

Auch ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt können Sie sich aus gesundheitlichen Gründen krankmelden. Bis zu drei Tagen sind in der Regel möglich. Gleich am ersten Tag der Krankheit muss der Arbeitgeber informiert werden (so genannte Anzeigepflicht). Grundsätzlich gilt: am vierten Tag muss Ihrem Arbeitgeber dann aber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der berühmte „gelbe Schein“ vorliegen.

Ihr Arbeitsvertrag oder sonstige betriebliche Vereinbarungen können aber auch eine andere Regelung vorsehen, z.B., dass Sie schon am ersten oder zweiten Tag zum Arzt gehen müssen, um sich die Krankheit bescheinigen zu lassen. Informieren Sie sich daher über die Regelung in Ihrem Betrieb.

Ans Haus gefesselt?

Allgemein gilt, dass alles verboten ist, was Ihre Genesung gefährdet oder verzögert. Sie müssen sich also immer so verhalten, dass Sie möglichst schnell wieder gesund werden. Sind Sie unsicher, fragen Sie Ihren Arzt. Halten Sie die vom Arzt verordnete Bettruhe nicht ein oder täuschen Sie eine Erkrankung nur vor, riskieren Sie eine Abmahnung oder schlimmstenfalls die Kündigung.

Sind Sie arbeitsunfähig, müssen Sie aber nicht zwangsläufig den ganzen Tag zu Hause sitzen, das Bett hüten oder ständig telefonisch erreichbar sein. Eine Krankmeldung kommt keinem Hausarrest gleich. Gehen Sie also im Supermarkt um die Ecke einkaufen oder machen Sie bei einer abklingenden Grippe einen kleinen Spaziergang im Park, ist dagegen nichts einzuwenden. Vorausgesetzt, ihr Arzt hat Ihnen das nicht ausdrücklich verboten. Auch ein Kinobesuch mit einem eingegipsten Arm gefährdet den Genesungsprozess nicht.

Pressemitteilung der Salus BKK

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