Kein Ersatz für Teppich-Oldie

Im Prinzip ist der Wunsch eines Mieters verständlich, einen Jahrzehnte alten Teppichboden vom Eigentümer durch einen neuen ersetzt zu bekommen. Doch nicht immer hat er damit vor Gericht Aussicht auf Erfolg.

Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln, auf das die LBS hinweist (Landgericht Köln, Aktenzeichen 1 S 122/04).

Der Fall: Kaum zu glauben, dass ein Bodenbelag so lange hält: Als die Mieter in ihre Wohnung einzogen, war der Teppichboden schon 18 Jahre alt. Weitere 22 Jahre lang lebten die Betroffenen damit, ehe ihnen die Idee kam, nun müsse das gute Stück endlich einmal ausgetauscht werden.

Sie baten den Eigentümer, für einen neuen Bodenbelag zu sorgen. Doch der stellte sich stur. Wenn die Mieter nicht zufrieden seien, dann sollten sie auf eigene Kosten den Teppich-Lieferanten bestellen, argumentierte er.

Das Urteil: Nach Überzeugung der Richter war die Wohnung gar nicht mit Teppichboden vermietet worden. Der „Oldie“ hätte schon zum Zeitpunkt der Vermietung die normale Lebensdauer (10 bis 15 Jahre) erheblich überschritten, das sei für den Betroffenen zu erkennen gewesen.

Außerdem habe ihn der Eigentümer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Belag nichts mehr wert sei. Die Richter: Wenn überhaupt, dann hätte der Mieter gleich zu Vertragsschluss auf einen Austausch drängen müssen. Nach so langer Zeit komme ein Ersatz nicht mehr in Frage.

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