Wer nicht aufpasst, erlebt statt einer fröhlich-besinnlichen Weihnachtszeit kummervolle Wochen: Das im Internet ersteigerte Geschenk erfüllt nicht die Erwartungen, und der Chef macht Ãrger wegen des Weihnachtsgeldes. „Damit die Weihnachtsfreude nicht getrübt wird, sollte man ein paar Dinge wissen, um Probleme oder gar langwierige Streitfälle zu vermeiden“, erklärt Anja-Mareen Knoop, Leiterin der
Probleme beim Online-Shopping
Bücher, CDs, DVDs, T-Shirts und Spitzendessous: Im Internet gibt es fast alles zu kaufen – rund um die Uhr und bequem von zuhause aus. Kein Wunder, dass immer mehr Menschen ihre Weihnachtseinkäufe vom PC aus tätigen. Darum ist es besonders unerfreulich, wenn gerade in der Weihnachtszeit der virtuelle Einkauf Probleme bereitet: Diese Erfahrung machte der Käufer eines Diamant-Armbandes, der dieses über ein Internetauktionshaus von einem gewerblichen Schmuckanbieter ersteigerte. Nach erfolgreicher Auktion wollte der Käufer das erworbene Armband nicht mehr haben und machte sein Widerrufsrecht geltend. Der Verkäufer bestand auf Bezahlung des Armbandes mit dem Argument, dass bei einem Rechtsgeschäft in Form einer Versteigerung ein Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen sei. Anja-Mareen Knoop dazu: „Der Bundesgerichtshof hat klargestellt (Az.: VIII ZR 375/03), dass die Regelungen des Fernabsatzrechtes auch für Verträge gelten, die über Auktionsplattformen wie eBay geschlossen werden. SchlieÃt also ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag ab, kann er in der Regel von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Der Käufer kann sich ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen, die Ware also auch dann zurücksenden, wenn diese keinerlei Mängel aufweist.“
Anspruch auf Weihnachtsgeld
Gerade in der Weihnachtszeit ist eine zusätzliche Finanzspritze mehr als willkommen. Glücklich, wer in den Genuss einer Weihnachtsgratifikation kommt. Umso gröÃer ist die Enttäuschung, wenn diese unversehens gekürzt oder gar gestrichen wird. Die wenigsten Arbeitnehmer wissen, dass sie Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, wenn der Arbeitgeber dieses dreimal in Folge gezahlt hat (BAG 10 AZR 69/96). „Dann nämlich ist“, so Anja-Mareen Knoop, „die Situation einer so genannten betrieblichen Ãbung eingetreten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Zahlung für das laufende Jahr nicht einfach entfallen lassen kann.“
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