Modernisierung und Sanierung eines Hauses sind für die Bewohner lästig – selbst dann, wenn sich die Wohnungen anschließend in einem besseren Zustand befinden. Deswegen erlegt das Gesetz den Eigentümern auf, ihre Mieter bei größeren Arbeiten drei Monate vorher darüber zu informieren.
Ein Wohnungs-Eigentümer wollte es sich leicht machen und die Frist umgehen. Schon mit Vertragsunterschrift verpflichtete er seinen Mieter dazu, künftige Modernisierungen zu dulden. Darum glaubte er, die übliche Dreimonatsfrist nicht einhalten zu müssen. Der Mieter klagte dagegen, wollte sich diese Überrumpelung nicht gefallen lassen.
Das Landgericht Berlin erklärte diese Klausel im Mietvertrag schlichtweg für unwirksam. Solche enorm nachteiligen Vereinbarungen könnten einem Betroffenen nicht zugemutet werden. Das heißt: Die Vorwarnung muss sein. Allerdings können sich Eigentümer und Mieter untereinander jederzeit auf kurzfristige Umbaumaßnahmen einigen (Landgericht Berlin: Az. 63 T 71/04).