Drei Monate Kündigungsfrist für Mieter

Seit 01. Juni 2005 gilt: Mieter können ihren unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Dauer des Mietverhältnisses oder der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses spielen keine Rolle mehr. Dies berichtet der Deutsche Mieterbund (DMB).

Das neue Gesetz zur Klarstellung der Kündigungsfristregelung korrigiert die Mietrechtsreform von 2001: Nach Wohndauer gestaffelte Kündigungsfristen, wie sie in Mietverträgen vor dem 01. September 2001 möglich waren, gelten nicht mehr. Voraussetzung ist aber, dass die Fristen im Vertrag erwähnt werden („Allgemeine Geschäftsbedingungen“) und nicht Teil einer Absprache zwischen Mieter und Vermieter sind.

Das Klarstellungsgesetz bringe „Mobilität und Flexibilität für alle Mieter“, sagt Franz-Georg Rips, Direktor des DMB. Künftig bedeute Wohnort- oder Arbeitsplatzwechsel nicht mehr die Gefahr, monatelang doppelte Miete zahlen oder Rechtsstreitigkeiten mit dem Vermieter austragen zu müssen. „Ältere Mieter haben jetzt die Möglichkeit, problemlos und schnell in Alten- und Senioreneinrichtungen zu wechseln, wenn kurzfristig freie Plätze zur Verfügung stehen“, so Rips.

Für Mieter, die schon vor Juni 2005 mit langer gesetzlicher Frist gekündigt haben, verkürzt sich die Kündigungsfrist aber nicht automatisch auf drei Monate. Das Gesetz zur Klarstellung der Kündigungsfristen wirkt laut Mieterbund nicht rückwirkend; es betrifft nur solche Kündigungen, die ab 01. Juni 2005 ausgesprochen werden. Notfalls müsse ab Juni nochmals gekündigt werden, dann mit Dreimonatsfrist.

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