Steuern sparen: Zimmer an Chef vermieten

Durch das Vermieten eines Privatzimmers an den Arbeitgeber können Beschäftigte im Einzelfall höhere Werbungskosten geltend machen. Dies gilt, wenn der Chef den Raum offiziell als Dienstzimmer für seinen Arbeitnehmer mietet, weil er ihm selbst keinen entsprechenden Raum zur Verfügung stellen kann oder will.

Ein entsprechendes Urteil hat der Bundesfinanzhof in München gefällt (Az. VI R 25/02), wie die Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen (LBS) in Berlin mitteilt.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Förster, dem seine Behörde aus Kostengründen nicht das übliche Fösterei-Gehöft zur Verfügung stellte. Stattdessen vermietete der Förster der Behörde einen Büroraum im eigenen Keller, wo er Schreibarbeiten erledigte und Besucher empfing.

In der Steuererklärung machte der Förster Aufwendungen von 3060 Euro als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt wollt nur 1220 Euro anerkennen. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, es handele sich bei dem Dienstzimmer nicht um ein häusliches Arbeitszimmer im klassischen Sinne, das steuerlichen Abzugsbeschränkungen unterliege. Der Förster könne die vollen Werbungskosten geltend machen.

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