Zu teure Kfz-Versicherung: Sonderkündigungsrecht

Bis zum 30.11. konnten Auto- und Motorradfahrer ihre Kfz-Versicherung regulär kündigen. Wer erst nach Ablauf dieser Frist eine erhöhte Beitragsrechnung des Versicherers erhält, kann aufgrund der Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht geltend machen.

Späte Beitragsrechnung

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Für wechselwillige Versicherte ist der Zug abgefahren: Bis zum 30. 11. hatten sie Zeit, ihre bisherige Kfz-Versicherung zu kündigen und sich einen neuen günstigeren Anbieter zu suchen. Einen besonderen Kündigungsgrund brauchten sie nicht nennen. In vielen Fällen dürfte allerdings eine Erhöhung der Beitragssätze die Kunden in die Arme einer anderen Versicherung
getrieben haben. Was passiert aber, wenn der Kunde erst nach dem Stichtag von einer Preiserhöhung erfährt, etwa weil die Jahresrechnung erst im Dezember eintrifft? In diesem Fall greift das Sonderkündigungsrecht und der Wechselwillige kann seiner alten Versicherung den Rücken kehren und zu einer günstigeren wechseln.

In einer Emnid-Umfrage im Auftrag des Kfz-Versicherers DA-Direkt stellte sich jedoch heraus, dass rund ein Viertel der Versicherten über diese Möglichkeit des Versicherungswechsels überhaupt nicht informiert sind. Das späte Verschicken der Beitragsrechnung könnte also eine geschickte Strategie mancher Versicherungsunternehmen sein, eine Kündigungswelle abzuwehren.

Sonderkündigungsrecht
Autobesitzer und damit Inhaber einer Kfz-Versicherung haben mehrere Möglichkeiten, von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. So kann wie im oben beschriebenen Fall nach einer Beitragserhöhung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Beitragsrechnung gekündigt werden. Das gilt allerdings nur, wenn die Versicherung nicht gleichzeitig auch ihren Leistungsumfang erhöht. Aber selbst wenn die Beitragserhöhung erst im Januar dem Kunden mitgeteilt wird, kann die Versicherung noch rückwirkend zum 31. Dezember 2004 gekündigt werden, so dass das Versicherungsjahr beim neuen Anbieter pünktlich zum 1. Januar beginnt.

Ebenfalls unters Sonderkündigungsrecht fällt eine Veränderung der Fahrzeug- oder Regionalklasse. Wirkt sich eine Neueinstufung des Fahrzeugs negativ auf den Beitragssatz aus, kann gewechselt werden. Führt die Neueinstufung allerdings zu einer Beitragssenkung ist ein Versicherungsechsel nicht möglich – selbst dann, wenn Ihr Auto bisher bei einer sehr teueren Gesellschaft versichert ist. Auch bei Umzug oder Heirat ist eine Kündigung nicht möglich, auch wenn immerhin vierzig Prozent der Befragten in der Emnid-Umfrage dies fälschlicherweise annahmen.

Anders sieht es beim Kauf eines Neuwagens aus. In diesem Fall sind die Versicherten nicht dazu verpflichtet, den Vertrag des alten Wagens auf den neuen zu übertragen. Dabei gilt die Anmeldung bei einer anderen Versicherung automatisch als Kündigung der bestehenden Police.

Auch im Schadensfall existiert ein Sonderkündigungsrecht, sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die Versicherung. Allerdings ist eine solche Kündigung für den Kunden meist unvorteilhaft, da bereits gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet werden. Anders sieht es aus, wenn die Versicherung den Vertrag beendet. In diesem Fall müssen etwaige Vorauszahlungen rücküberwiesen werden.

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