Am Donnerstagabend haben sich die Spitzenverbände der gesetzlichen
Die Beitragsbemessung dieser Versorgungsbezüge wurde zum 01.01.2004 durch die Gesundheitsreform einschneidend verändert. Dazu gehören: Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach dem allgemeinen Beitragssatz, Einführung der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistungen vereinbart oder zugesagt wurden.
Wegen dieser für die Versicherten mit teilweise erheblichen Beitragsmehrbelastungen verbundenen Maßnahmen sehen sich die mit einer Flut von Rechtsstreitigkeiten konfrontiert. Angesichts der Vielzahl der betroffenen Versicherten verständigen sich die Beteiligten auf die Durchführung von Musterstreitverfahren.
Mit diesen soll die Rechtslage für die wesentlichen Sachverhalte verbindlich geklärt werden. Wegen der Durchführung von musterstreitverfahren müssen Versicherte, die keinen Beitragsbescheid von ihrer Krankenkasse erhalten haben, keinen förmlichen Rechtsbehelf einlegen. Dies betrifft insbesondere die Versicherten, deren Beiträge von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge abgeführt werden.
Versicherte – insbesondere freiwillig Versicherte -, die einen Beitragsbescheid von ihrer Krankenkasse erhalten haben, müssen zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft dagegen Widerspruch einlegen. Enthält der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung, steht dafür eine Jahresfrist zur Verfügung. Sonst gilt die darin genannte Monatsfrist.
Es wird empfohlen, mit dem Widerspruch das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, um ein Klageverfahren zu vermeiden. Wird Erhöhungen widersprochen, die ohne Beitragsbescheid festgesetzt wurden, bringt die Krankenkasse das Verfahren im Einverständnis mit dem Versicherten ebenfalls zum Ruhen.
Im Falle einer Höchstrichterlichen Entscheidung, die die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen durchd as Reformgesetz rückwirkend für unwirksam erklärt, werden die alle betroffenen Versicherten gleich behandeln.
Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung sind die nach dem neuen Recht anfallenden Beiträge allerdings zu zahlen, da Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Die Spitzenverbände der empfehlen ihren Mitgliedskassen, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten.
Pressemitteilung der