Bundesbürger verschenken jährlich 1,5 Milliarden Euro an Erbschaftsteuern

Auf mehr als 7 Billionen Euro hat sich das Vermögen der Bundesbürger inzwischen summiert. Jedes Jahr werden davon rd. 200 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt, auch zur Freude des Staates. Immerhin streicht er alljährlich rd. 3 Milliarden Euro an Erbschaftsteuern ein. So mancher Steuer-Euro wird indes völlig überflüssig abgeführt.

„Mindestens die Hälfte aller anfallenden Steuern“, so Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., „werden dem Fiskus geschenkt und könnten bei etwas mehr Weitsicht und Planung vermieden werden.“ Geltende Freibeträge sollten daher schon zu Lebzeiten durch Schenkungen ausgenutzt werden. Die Freibeträge können sogar alle zehn Jahre erneut ausgenutzt werden. Insbesondere wer über Vermögen oberhalb der Freibeträge verfüge, die bei Vorhandensein von Haus- und Grundbesitz schnell erschöpft sein können, sollte sich rechtzeitig mit der Nachlassplanung beschäftigen.

Überträgt beispielsweise ein Vater heute seinem Sohn, das elterliche Einfamilienhaus im (Steuer-) Wert von 200.000 Euro und vererbt ihm elf Jahre später nochmals dieselbe Summe in bar, so sind beide Vermögensübergänge steuerfrei, da sie im Freibetrag des Kindes von 205.000 Euro liegen und die Zehnjahresfrist nach der Hausübertragung inzwischen verstrichen ist. Wird das gesamte Vermögen jedoch erst beim Tode des Vaters auf den Sohn vererbt, sind 21.450 Euro Erbschaftsteuer fällig, die an sich hätten vermieden werden können.

Insbesondere bei größeren Vermögenswerten lohnt es sich, das Vermögen rechtzeitig auf die nächste Generation zu übertragen und alle zehn Jahre die Freibeträge erneut auszunutzen. Ein Beispiel: Bei einer Erbschaft von insgesamt 1 Mio. Euro an den Ehegatten und nach dessen Tod auf das einzige Kind wird das Vermögen um fast ein Drittel geschmälert. Insgesamt werden auf beide Erbfälle ca. 280.000 Euro Erbschaftsteuer fällig. Diese Steuern können vollständig vermieden werden.

Bereits zu Lebzeiten sollte der Erblasser in Zeitabständen von je zehn Jahren die Vermögensübertragung im Rahmen der Freibeträge an das Kind und den Ehegatten ausnutzen. Der Ehegatte kann wiederum von sich aus die auch zwischen ihm und dem Kind geltenden Freibeträge zur Schenkung ausnutzt. Durch dieses Konstellation lässt sich das gesamte Vermögen sogar völlig steuerfrei auf das Kind übertragen, wenn der Erblasser nur rechtzeitig genug damit anfängt und vor seinem Tod mindestens zwei Schenkungen unter Ausnutzung aller Freibeträge vornimmt und das verbliebene Restvermögen beim überlebenden Ehegatten frühestens zehn Jahre nach der letzten Schenkung durch Erbfall auf das Kind übergeht.

    Tipp:
    Durch Einräumung von Nießbrauchs- oder Wohnrechten, z. B. bei übertragenem Grundeigentum, behält der Vermögensüberträger auch weiterhin die Hand auf dem Vermögen. Werden derartige Rechte im Grundbuch eingetragen, läuft ohne notariell beglaubigte Zustimmung des Vermögensüberträgers gar nichts.

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