Grundsatzurteil zur Übernahme von Mobiliar durch den Nachmieter

Es ist ein alltägliches Ereignis: Ein neuer Mieter übernimmt von seinem Vorgänger Mobiliar und bezahlt diesem dafür eine Ablöse. Wo aber liegen die Grenzen solcher Geschäfte? Darf der ursprüngliche Eigentümer der Gegenstände seinen Vertragspartner dabei auch über den Tisch ziehen?

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in einem aktuellen Urteil Stellung genommen. In dem verhandelten Fall war ohne Zweifel eine wertvolle Einbauküche durch eine Frau von ihrem Vormieter übernommen worden. Zusammen mit einigen kleineren Gegenständen einigte man sich auf eine Ablösesumme in Höhe von insgesamt 15.000 Euro, die in kleinen Raten abbezahlt werden sollte.

Einige Zeit nach dem Einzug überwies die Mieterin den vereinbarten Betrag mit der Begründung nicht mehr, die Küche und der Rest entsprächen bei weitem nicht der ausgehandelten Summe. Das ließ sich der Verkäufer nicht gefallen und zog vor Gericht, um auf diese Weise zu seinem Geld zu kommen.

Die Richter des OLG machten sich in der Beweisaufnahme über den Zustand der Küche kundig. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass sie mindestens 10.000 Euro wert sei. Damit habe sich der Verkäufer nicht des Wuchers schuldig gemacht, denn davon spreche man nur, wenn die vereinbarte Ablöse den objektiven Wert der Gegenstände um mehr als 50 Prozent überschreite.

Nur bei Wucher hätte allerdings die Mieterin Chancen gehabt, aus dem Ablösevertrag wieder auszusteigen. In dem Urteil wurde auch grundsätzlich dazu Stellung genommen, wie übernommene Einbauküchen einzuschätzen seien: Entscheidend sei der Wert im eingebauten Zustand – nicht aber der Preis, den man eventuell auf dem freien Markt für die ausgebauten Gegenstände einzeln erzielen könne. (OLG Köln, Aktenzeichen 19 U 43/00)

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