Unzulässige Kosten für nicht ausgeführte Lastschriften

Wie die Verbraucherzentrale Sachsen berichtet, häufen sich in jüngster Zeit Anfragen, ob etwa ein Telekommunikationsunternehmen für eine nicht ausgeführte Lastschrift vom Verbraucher Schadenersatz fordern darf. Was Banken und Sparkassen in diesen Fällen als beteiligten Dritten nicht zusteht, kann jedoch von den Anbietern selbst geltend gemacht werden.

Telekommunikationsunternehmen, Warenhäuser, Supermärkte, Vereine, Versicherungen und andere Anbieter dürfen von ihren Kunden bei der Nichteinlösung von Lastschriften die Erstattung der durch die Rücklastschrift entstandenen Kosten fordern. Allerdings muss der Verbraucher zunächst seiner Zahlungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen sein und im Weiteren bedarf es dazu vorab einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung.

Sofern der Schadenersatz in Form einer Pauschale verlangt wird, muss es darüber im Vertrag mit dem Verbraucher, etwa dem Handyvertrag, eine Vereinbarung geben. Der Anbieter hat dabei nachzuweisen, wann und in welcher Form die Schadenspauschale bei Vertragsabschluss Bestandteil des Vertrages geworden ist. Ohne diesen Nachweis kann die Zahlung der Pauschale durch den Verbraucher verweigert werden.

Nach Meinung der Verbraucherschützer enthalten viele Altverträge keine derartigen Klauseln. Es bedarf dann eines konkreten Schadensnachweises. Vorhandene Klauseln in neuen Vertragsbedingungen sollten auf ihre rechtliche Gültigkeit hin geprüft werden. Häufig haben sich einzelne Klauseln Allgemeiner Geschäftsbedingungen schon als intransparent und damit nichtig erwiesen. Bei der Klauselüberprüfung ist die Verbraucherzentrale Sachsen gern behilflich. Sie unterstützt betroffene Verbraucher auch bei der Abwehr unberechtigt erhobener Forderungen bzw. bei der Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen.

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