Eigenheimbesitzer können Gartenpflege und Schönheitsreparaturen absetzen

Erstmals können Steuerzahler bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen von Unternehmen geltend machen. Mit diesen Maßnahmen will der Gesetzgeber die Steuerehrlichkeit fördern und Schwarzarbeit eindämmen.

Um die Aufwendungen geltend zu machen, müssen eine Firmenrechnung vorgelegt und eine Überweisung auf das Konto der Firma durch Bankbeleg nachgewiesen werden. Die Regelung richtet sich an alle Steuerzahler, unabhängig ob sie zur Miete oder in Eigentum leben.

Eigenheimbesitzer haben jedoch einen besonderen Spielraum, da neben den Dienstleistungen von selbstständigen Fensterputzern und Pflegediensten werden auch Gartenarbeiten und Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten anerkannt. Damit haben Selbstnutzer von Wohneigentum erstmals eine Steuersparmöglichkeit für Aufwendungen in Haus und Garten.

Die Bausparkasse Schwäbisch Hall verweist auf ein entsprechendes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. August 2003 (IV A 5 – S 2296 b – 13/03). Bei Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen im Privathaushalt ermäßigt sich die Einkommenssteuer um 20 % der Aufwendungen, maximal um 600 EUR jährlich. Die Steuerersparnis hängt also nicht vom individuellen Steuersatz ab. Nicht begünstigt sind die Neuanlage eines Gartens und Baumaßnahmen, die Neues schaffen und daher steuerlich den Herstellungskosten zuzurechnen sind.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums kann unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage19823/ BMF-Schreiben-vom-14.-August-2003-IV-A-5-S-2296-b-13-03-Adobe-Acrobat-3.x_-4.x.pdf

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