Kindergeld: 2004 gelten neue Einkommensgrenzen

Für volljährige Kinder, die sich noch in Berufsausbildung befinden, werden neben dem Kindergeld häufig weitere kindbedingte Vergünstigungen, wie z.B. Ortszuschlag bei öffentlich Bediensteten, Kinderzulage im Rahmen der Eigenheimzulage usw., gewährt. Sowohl das Kindergeld als auch diese Vergünstigungen setzen jedoch den Nachweis gegenüber der Familienkasse voraus, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr 2004 den Betrag von 7680 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2004 prüft das Finanzamt nach, ob die Kindergeldzahlung zu Recht erfolgte oder nicht.“Liegen die Einkünfte und Bezüge des Kindes dann auch nur einen Euro über den besagten 7680 Euro werden neben dem gesamten Kindergeld 2004 auch sämtliche sonstigen Vergünstigungen zurück gefordert“, so Harald Hafer, Vorstandsmitglied des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine.

Da im Normalfall von dem steuerpflichtigen Brutto des Kindes der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von nunmehr 920 Euro abgezogen wird, besteht für das Kindergeld und die kindbedingten Vergünstigungen bei jährlichen Bruttoeinnahmen des Kindes bis zu 8.600 Euro regelmäßig keine Gefahr.

Liegen die zu erwartenden Einnahmen des Kindes darüber, müssen die Werbungskosten des Kindes allerdings den Betrag von 920 Euro übersteigen, um ggf. weiterhin kindergeldberechtigt zu sein. Neben den Kosten für Fahrten zur Ausbildungsstätte (0,30 Euro pro Entfernungskilometer) zu Arbeitsgemeinschaften und zur Berufsschule (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) kommen z.B. Kosten für Fachliteratur, Arbeitsmittel etc. in Betracht. Seit Anfang diesen Jahres können die Kosten einer Zweitwohnung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Kinder zuvor am Heimatort keinen eigenen Hausstand hatten, sondern noch bei den Eltern wohnten. Die Kosten für die Heimfahrten werden dagegen solange berücksichtigt, wie sich der Lebensmittelpunkt noch am Wohnort der Eltern befindet.

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