Rechtzeitig modernisieren lohnt sich

Die Zeit läuft ab: Bis spätestens Ende 2004 müssen alle Heizungsanlagen in Deutschland den 1996 verschärften Vorschriften der Immissionsschutzverordnung des Bundes entsprechen. Rund eine Million Ölkessel und 500.000 Gaskessel in Deutschland sind älter als 25 Jahre. Diese Anlagen arbeiten mit einer konstanten Kesseltemperatur und haben einen schlechten Wirkungsgrad, wenn die volle Heizleistung nicht benötigt wird, und das ist der Regelfall.

„Nach der Bundes-Immissionsschutzverordnung ist jedoch nicht das Alter des Heizkessels maßgebend, nur der Faktor „Abgasverlust“ zählt, also der Anteil an Energie, der buchstäblich „durch den Schornstein“ zieht und für die Wärmeerzeugung nicht genutzt werden kann“, sagt Dipl.-Ing. Reinhard Schüler, Präsident der ASUE Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch.

Ob der eigene Heizkessel die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, kann dem Bericht des Schornsteinfegers entnommen werden. Bereits 1997 haben die Schornsteinfeger entsprechende Einstufungsmessungen an den Heizkesseln vorgenommen und eventuelle Übergangszeiten in ihrem Bericht festgehalten.

Ist aufgrund der Bestimmungen dann ein Austausch der Heizungsanlage nötig, trägt man damit aber nicht nur den gesetzlichen Anforderungen Rechnung, sondern leistet auch einen erheblichen Beitrag zum Klima- und Umweltschutz. Beispielsweise durch die Umstellung einer vorhandenen Ölheizung auf eine neue Erdgasheizung kann im Abgas die Emission des klimawirksamen Gases Kohlendioxid um jährlich rund drei Tonnen pro Haushalt reduziert werden. Als besonders empfehlenswert gelten dabei Erdgasheizungen mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik. Gas-Brennwertheizungen zum Beispiel verwerten nämlich auch noch die Wärme des Abgases und arbeiten so besonders wirtschaftlich.

    Unser Tipp:
    Falls Sie eine bestehenden Bausparvertrag haben, bietet er sich auch als Finanzierungsinstrument im Fall einer Modernisierung der Heizungsanlage an. Selbst wenn der Bausparvertrag ursprünglich im Rahmen des Vermögensbidungsgesetzes abgeschlossen wurde und eigentlich sieben Jahre laufen sollte, ist eine Auszahlung des Guthabens inklusive Arbeitnehmer-Sparzulage möglich, sofern eine wohnwirtschaftliche Verwendung wie z.B. eine neue Heizanlage nachgewiesen werden kann.

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