Am Bau gescheitert, beim Fiskus erfolgreich

Wenn jemand zum Zwecke der späteren Vermietung eine Immobilie gekauft hat, dieses Geschäft aber später ohne sein Verschulden platzt, dann lässt ihn zumindest das Finanzamt nicht im Regen stehen. Noch zu leistende Zahlungen wie Bereitstellungszinsen und Nichtbezugsentschädigung können als vergebliche Werbungskosten geltend gemacht werden und so die steuerlichen Lasten mindern, entschied der Bundesfinanzhof in einem Urteil (Az. IX B 92/01).

Wie der Infodienstes Recht und Steuern der LBS berichtet, hatte ein Ehepaar nicht gerade Glück mit seinem Bauvorhaben. Die beiden wollten eine Eigentumswohnung kaufen, um sie später zu vermieten. Das Angebot war bereits notariell beglaubigt, der entsprechende Kredit bei der Bank schon aufgenommen. Doch dann ging die Sache nicht voran. An der Baustelle war über längere Zeit nicht der geringste Fortschritt zu beobachten und schließlich wurde dem zuständigen Unternehmen sogar die endgültige Baugenehmigung verweigert.

Das Ehepaar beschloss, aus dem Geschäft auszusteigen. Die Bank allerdings konnte auf die letzte Rate der Bereitstellungszinsen und auf die vereinbarte Entschädigung für die Nichtinanspruchnahme des Kredits nicht verzichten. Die Betroffenen zahlten, machten aber beide Beträge als vergebliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung in ihrer Steuererklärung geltend. Da das Finanzamt sich weigerte dies anzuerkennen, ging der Fall vor den Bundesfinanzhof.

Der Bundesfinanzhof gab dem Ehepaar Recht. Auch nach Aufgabe der Vermietungsabsicht seien vorab entstandene Kosten abzugsfähig. Zumindest gelte dies dann, wenn die zur Erzielung von Einkünften einmal begonnene Tätigkeit fortgeführt werde. Und das sei hier klar der Fall, denn die Betroffenen hätten schließlich trotz der Kündigung des Vertrages ihre Verpflichtungen gegenüber der Bank erfüllt.

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