Freistellung: Keine Steuern auf Zinsen

Normalerweise muss jeder Steuern auf Zinseinnahmen zahlen. Bei fast jeder Geldanlage führt die Bank diese Steuern auf Zinsgewinne an den Fiskus ab. Über die Einkommenssteuererklärung kann dieses Geld zurückgefordert werden. Dies ist umständlich. Mit einem Freistellungsauftrag wird die Steuer gar nicht erst bezahlt.

20 Prozent Steuern müssen auf Aktiendividenden und Zinsen aus Wandelanleihen bezahlt werden. Bei normalen Sparbüchern, Bausparverträgen, Tages- und Termingeldern sowie Bundesanleihen wandern sogar 30 Prozent der Zinsen an das Finanzamt. Das Finanzinstitut schreibt Ihrem Konto dann 20 bzw. 30 Prozent weniger gut. Diese Summe landet dann direkt in Eichels Kasse.

Auch wenn die Möglichkeit besteht, sich diese Zahlungen über die Einkommenssteuererklärung zurück zu holen, ist dieser Vorgang ärgerlich. Die Rückzahlung über die Steuererklärung funktioniert für jeden Single, der weniger als 1.601 Euro im Jahr an Einnahmen aus Zinsen oder ähnlichen Kapitalerträgen einnimmt. Für Verheiratete sind es 3.202 Euro.

Wer voraussichtlich unter diesem Sparerfreibeitrag liegt, kann auch gleich einen Freistellungsauftrag stellen. Das bedeutet, die Bank führt die Zinssteuern gar nicht erst an das Finanzamt ab. Dies darf das Finanzinstitut nur, wenn Sie einen Freistellungsauftrag erteilt haben.

Es kann daher nicht schaden, einmal im Jahr zu prüfen, ob für alle Geldanlagen Freistellungsaufträge gestellt wurden.

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