Wer wechseln will, muss seine Autoversicherung bis 30. November kündigen

Wer im Haushaltsbudget an der Ausgabenschraube drehen will, für den ist der 30. November ein wichtiger Termin: Bis dahin läuft vielfach die reguläre Kündigungsfrist, um aus Auto- und Motorrad-Versicherungen auszusteigen.

„Durch einen Wechsel von der teuersten zur günstigsten Versicherung lassen sich zum Beispiel beim Familienauto mehr als 400 Euro sparen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Versicherte, die mit Blick auf eine günstige Prämie jedoch auf großzügige Rabatt-Angebote des Versiche­rers abfahren wollen, sollten genau checken, ob die damit verbundenen Auflagen auch eingehalten werden können. „Werden zum Beispiel maximale Kilometerleistungen pro Jahr verein­bart, kann abhängig vom Versicherungsunternehmen eine Strafe bis zur doppelten Höhe der Normalprämie drohen, wenn sich nach einem Crash herausstellt, dass das Gefährt viel mehr Strecken zurückgelegt hat“, so die Verbraucherzentrale NRW. Beim Aufspüren möglicher Fallstricke beim Versicherungsschutz helfen folgende Tipps:

Wechsel der Kfz-Haftpflicht: Die Kfz-Haftpflicht ist für alle Pkw und Motorräder ein Muss. Ohne diese Pflichtversicherung darf kein Gefährt auf der Straße bewegt werden. Deshalb sind Ver­sicherer auch verpflichtet, jeden Kunden aufzunehmen. Ein Wechsel ist somit in der Regel problemlos möglich. Da Schäden bei Autounfällen nicht selten in die Millionenhöhe gehen, sollte eine hohe Deckungssumme – möglichst mit 100 Millionen Euro – abgeschlossen werden.

Wechsel der Kasko-Versicherung: Um Schäden am eigenen Fahrzeug, zum Beispiel bei Brand oder Diebstahl, zu versichern, kann auf freiwilliger Basis eine Voll- oder Teilkasko-Versicherung abgeschlossen werden. Die Vollkaskoversicherung übernimmt darüber hinaus auch selbstverschuldete Schäden am Fahrzeug sowie Schäden, die durch mut- oder böswillige Zerstörungen des Fahrzeugs durch Fremde entstehen. Wichtig: Bei den Kasko-Versicherungen kann sich das Versicherungsunternehmen jedoch weigern, Kunden mit hohen Risiken aufzunehmen. Wer zum Beispiel einen teuren Porsche fährt, sollte sich vor dem Wechsel erkundigen, ob die zukünftige Gesellschaft auch für dieses Fahrzeug Kaskoschutz gewährt.

Rückstufung im Schadensfall: Beim Tarif-Check ist nicht nur die Beitragshöhe pro Versicherungsjahr wichtig, sondern auch die Frage, wie im Schadensfall rückgestuft wird. So kann nach einer Rückstufung der Beitrag bei einem scheinbar günstigen Anbieter plötzlich deutlich höher liegen als bei der vermeintlich teureren Variante.

Beitragsrabatt: Versicherte erhalten für bestimmte Umstände einen Beitragsrabatt, zum Beispiel wenn sie nur eine vereinbarte Anzahl an Kilometern maximal pro Jahr fahren oder das Auto nachts in einer eigenen Garage abstellen. Achtung: Bei Verstoß gegen die Rabattregeln droht dem Kfz-Versicherten die verein­barte Vertragsstrafe. Deren Höhe kann von Versicherer zu Ver­sicherer variieren. Wird eine Strafe fällig, kann dies durchaus das Doppelte des Jahresbeitrags betragen. Bei einer erwiesenen Schummelei wird der Versicherungsschutz jedoch davon in der Regel nicht berührt.

Kündigung: Die reguläre Kündigungsfrist bei Auto- und Motor­rad-Versicherungen ist der 30. November. Bis dahin muss das Kündigungsschreiben beim Versicherer eingegangen sein. Außerdem kann die Versicherung jederzeit gekündigt werden, sobald der Versicherer den Beitrag erhöht – also auch dann, wenn die Gesellschaft die Beitragserhöhung erst nach dem 30. November mitteilt. Eine Kündigung ist dann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Beitragserhöhung möglich. Auch nach einer Neuzulassung oder im Schadensfall kann der Versicherung der Rücken gekehrt werden.

Kurzläufer-Verträge mit Zuschlag: Kfz-Versicherungsverträge, die nach dem 1. Januar dieses Jahres abgeschlossen wurden, können zwar meist auch zum 31. Dezember 2010 gekündigt werden. Das Kündigungsschreiben muss dem Versicherer jedoch spätestens am 30. November vorliegen. Allerdings kann der Versicherer den Vertrag dann nach einem teuren Kurztarif abrechnen. Einige Anbieter verzichten wohl darauf. Doch sollte man sich vorsorglich erkundigen, ob nach der Kündigung für einen Vertrag mit weniger als zwölf Monaten Laufzeit Zusatz­kosten für einen Kurztarif entstehen.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW

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