Verkäufer müssen Grundstücksmängel angeben

Wer hier zu Lande etwas verkauft – ob Auto, Klavier oder Immobilie -, der muss dem Erwerber vor Vertragsabschluss schwerwiegende, so genannte offenbarungspflichtige Mängel des Objekts mitteilen.
Tut er das nicht, drohen ihm Regressforderungen. Was aber, wenn der an sich zu erwähnende Fehler schon so lange zurückliegt, dass sich der Betreffende gar nicht mehr erinnern kann? Dann zeigt die oberste deutsche Revisionsinstanz nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein gewisses Verständnis. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 14/00)
Der Fall: Gut 15 Jahre, nachdem er selbst ein Grundstück erworben hatte, veräußerte es der Eigentümer wieder. Im Vertrag versicherte er ausdrücklich, dass ihm „erhebliche verborgene Mängel nicht bekannt“ seien. Später stellte sich allerdings heraus, dass es sich um teils verunreinigtes Aufschüttgelände gehandelt hatte. Der Käufer forderte Schadenersatz, weil er sich arglistig getäuscht fühlte. Er hatte die Fundamente seiner Immobilie wegen der Bodenbeschaffenheit mit einigem Aufwand tiefer gründen müssen.
Das Urteil: Die Richter des Bundesgerichtshofs schenkten den Argumenten des ursprünglichen Eigentümers Glauben. „Zugunsten des Beklagten“, so urteilten sie, sei „davon auszugehen, dass er keine entsprechende Erinnerung besaß“. Auch habe er bei Vertragsabschluss nicht „ins Blaue hinein“ versichert, dass er keinen Mangel kenne, denn dies stimmte ja in seinem Fall wirklich. Berechtigte Zweifel an dem Vergessen des Tatbestands nach so langer Zeit habe niemand vorgetragen. Deswegen sei hier der geforderte Schadenersatz in Höhe von rund 50.000 Euro nicht zu leisten.
(Pressemitteilung LBS)

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.