Untervermietung verweigert: Vermieter muss Schadenersatz leisten

Verweigert ein Vermieter zu Unrecht eine von seiner Mieterin erbetene Untervermietungserlaubnis, so ist er zum Schadenersatz für den dadurch entgangenen Untermietzins verpflichtet.

Darauf weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse hin. In einem vor dem Berliner Landgericht verhandelten Fall hatte eine Mieterin ihren Vermieter um Erlaubnis gebeten, einen Teil ihrer Wohnung unterzuvermieten, da sie eine vorübergehende Arbeit im süddeutschen Raum angenommen habe.

Der Vermieter lehnte dies jedoch ab, worauf die Mieterin auf Ersatz der ihr entgangenen Untermiete in Höhe von monatlich rund 430 Euro klagte.

Die Berliner Richter gaben der Mieterin Recht. Sie sahen in deren schlüssiger Argumentation ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung.

In diesem Falle sei die Verweigerung einer der Mieterin zustehenden Untermieterlaubnis eine Vertragsverletzung des Vermieters und diese führe somit zu einem Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Untermiete (LG Berlin, Urteil vom 04.12.2006, Az. 67 S 425/05).

In der Regel kann ein Vermieter eine Erlaubniserteilung nur verweigern, wenn seinerseits wichtige Gründe bestehen, die die Aufnahme des Dritten als unzumutbar erscheinen lassen, etwa bei:

– Überbelegung der Wohnung durch die Aufnahme des Dritten
– vorhandener Feindschaft des Vermieters und dem Dritten
– zu erwartenden Störungen des Hausfriedens.

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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