Nichtveranlagungsbescheinigung auch für Abgeltungsteuer gültig

Sparer müssen umdenken. Am 1. Januar 2009 wird die Abgeltungsteuer eingeführt. Sie beträgt einheitlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer und wird auf alle Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne erhoben. Gleichzeitig entfällt die bisherige Zinsabschlagsteuer.

Für Sparer, die eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) haben, ändert sich nichts. Denn die NV-Bescheinigung gilt auch für die neue Abgeltungsteuer. Solange der Bank eine gültige NV-Bescheingung vorliegt, ist der Anleger also von der Abgeltungsteuer befreit.

Auch nach Einführung der Abgeltungsteuer können zudem weiterhin neue NV-Bescheinigungen beantragt werden. Das Finanzamt stellt diese jedem aus, der keine Einkommensteuer zahlen muss. Dazu zählen insbesondere Rentner, aber auch Studenten und andere Geringverdiener.

Der Antrag ist leicht auszufüllen: Es sind lediglich Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen zu machen. Wenn die NV-Bescheinigung der Bank vorliegt, zahlt das Kreditinstitut Kapitalerträge grundsätzlich steuerfrei aus – eben auch dann, wenn sie den Sparer-Freibetrag bzw. ab 2009 den Sparer-Pauschbetrag überschreiten.

Der Bankenverband hat 38 Fragen und Antworten in seiner Broschüre „Die Abgeltungsteuer – Informationen für Privatkunden“ zusammengestellt. Die Publikation kann kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden.

Weitere Informationen rund um die Themen Geld, Steuern und Vorsorge finden Verbraucher unter www.infos-finanzen.de. Zusatzangebote wie verschiedene Finanzrechner, ein Glossar mit Begriffserklärungen, weiterführende Links, abonnierbare Audiobeiträge (Podcast) und die Möglichkeit zur Bestellung bzw. zum Download von verbraucherorientierten Broschüren des Bankenverbandes runden das Angebot ab.

Pressemitteilung des Bankenverbandes – Bundesverband deutscher Banken

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