Urne im Garten

In Deutschland ist es prinzipiell nicht vorgesehen, dass Immobilienbesitzer die Asche ihrer Angehörigen auf eigenem Grund und Boden bestatten. Das kann höchstens in Ausnahmefällen geschehen, wenn bestimmte, strenge Bedingungen erfüllt werden.

Dazu gehören zum Beispiel der entsprechende Wille des/der Verstorbenen, der Nachweis der bodennutzungsrechtlichen Zulässigkeit, das Sicherstellen der würdigen Nutzung des Grundstücks und dessen dauerhafter öffentlicher Zugänglichkeit.

Solch eine Situation lag angeblich vor, als eine Familie die Überreste der Ehefrau bzw. Mutter nach Gesprächen mit der Behörde (aber ohne endgültige Zusage) bei sich im Garten beerdigte.

Doch dann stellte sich heraus, dass die Angehörigen eine wichtige Voraussetzung, nämlich die grundbuchrechtliche Absicherung dieser Beerdigungsstätte, nicht erfüllt hatten.

Mitarbeiter der Behörde gruben deswegen die Urne wieder aus und stellten sie sicher. Anschließend entbrannte vor dem Verwaltungsgericht ein heftiger Streit, ob dieses Vorgehen gerechtfertigt gewesen sei oder nicht.

Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt, handelte das Ordnungsamt nach Ansicht der Justiz rechtmäßig.

Dieser so genannte Sofortvollzug ohne Rücksprache mit den Angehörigen habe gewährleistet, dass die Urne nicht an einen unbekannten Ort verbracht werden könne, entschieden die Richter. Das Vorgehen sei zudem verhältnismäßig und nicht überzogen gewesen. (Verwaltungsgericht Arnsberg, Aktenzeichen 3 L 751/07)

Pressemitteilung der LBS

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