Im Allgemeinen können Kinder ab Vollendung des siebten Jahres für ihre Taten zur Verantwortung gezogen werden. Andere Regeln gelten im Straßenverkehr: Hier haften für einen verschuldetem Kinder erst, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mindesten zehn Jahre alt waren (ยง 828 BGB). Dies gilt jedoch nicht bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden.
Aber auch wer das siebte bzw. zehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, muss nicht zwangsläufig für sein Handeln gerade stehen. Denn wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
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