Die spätere Beklagte hatte drei über mehrere Wochen ohne konkrete Verkehrsbehinderung auf einem Gehweg geparkte Fahrzeuge abgeschleppt.
Diese Kosten verlangte Sie später von dem Haltern zurück - allerdings ohne Erfolg. Zwar war das Parken der Fahrzeuge auf dem Gehweg verbotswidrig - laut Gericht war das Abschleppen aber aufgrund der besonderen Umstände des Falles unverhältnismäßig. Das Abschleppen war aufgrund der Anzahl und Art der Fahrzeuge mit höheren Kosten verbunden gewesen. Daher hat angesichts der fehlenden konkreten Verkehrsbehinderung und der Hinnahme des Verstoßes über einen längeren Zeitraum die Beklagte besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anstellen müssen, erläutern ARAG Experten. Die Beklagte war nämlich zuvor von einem Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen sind. Die Beklagte hätte deshalb zunächst Kontakt zum Kläger aufnehmen müssen, um so eventuell das kostenintensive Abschleppen zu vermeiden, so das Gericht weiter (VG Trier, Az.: 1 K 677/09.TR).
Pressemitteilung der ARAG
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