Ab 2005 neuer Freibetrag für die Altersvorsorge

„Hartz IV“ – für viele Bürger sorgt schon der Begriff für heillose Verwirrung. Das Gesetz legt unter anderem fest, wie Lebens- und Rentenversicherungen künftig auf das neue Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Schätzungsweise 50.000 Inhaber von Kapital-Lebensversicherungen haben bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ihre Policen gekündigt. Experten raten aber vor Kündigungen ab.

In den meisten Fällen muss die Lebensversicherung auch wegen „Hartz IV“ gar nicht angetastet werden. Freibeträge schützen vor der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II. Schon heute gibt es einen Grundfreibetrag, der 200 Euro pro Lebensjahr beträgt. Für einen 50-jährigen sind das immerhin 10.000 Euro. Wer vor 1948 geboren wurde, bekommt sogar 520 Euro pro Lebensjahr angerechnet. Für einen heute 60-jährigen bedeutet das einen Freibetrag von 31.200 Euro.

Zudem wird ab 2005 ein weiterer Freibetrag eingeführt – speziell für die Altersvorsorge. Verträge, die der Altersvorsorge dienen, wie zum Beispiel Lebens- und Rentenversicherungen, können mit einer vertraglichen Vereinbarung geschützt werden, berichtet die Württembergische Versicherung. Mit der neuen „Verwertungsausschlussklausel“ vereinbaren Kunde und Lebensversicherer, dass vor dem Ruhestand kein Geld aus dem Vertrag ausgezahlt werden kann. Dadurch kann sich der Kunde den so genannten Altersvorsorgefreibeitrag sichern. Dieser beträgt nochmals 200 Euro pro Lebensjahr. Zählt man Grund- und Altersvorsorgefreibeitrag zusammen, kommt ein 50-jähriger immerhin auf 20.000 Euro geschütztes Vermögen. Die Freibeträge werden bei Ehegatten oder Partnern separat berechnet. Ist ein Partner 50 und der andere 45 Jahre alt, kommen beide gemeinsam auf 38.000 Euro Freibetrag.

    Wichtig:
    Die Verwertungsausschlussklausel muss unterschrieben werden, bevor der Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt wird. Dies gilt auch für Verträge, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Aber selbst wenn die hohen Freibeträge überschritten werden, ist eine Kündigung des gesamten Vertrages nicht sinnvoll. Bei Beantragung von Arbeitslosengeld II kann allenfalls eine Teilkündigung ratsam sein. Diese bewirkt, dass nur so viel des Rückkaufswertes ausgezahlt wird, dass der Rest innerhalb der Freibeträge bleibt.

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