In der Unfallversicherung nicht versicherungsfähig sind dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke. Es besteht kein Versicherungsschutz mehr sobald eine Person im Sinne von § 3, I AUB der genannten Personengruppe zugehört. Bereits entrichtete Beiträge werden von der Versicherung in der Regel zurückgezahlt.