Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im geschlossenen Vertrag genannt ist. Dieser liegt nie vor dem Tag des Vertragsschlusses. Des Weiteren gelten bei den privaten Krankenversicherungen so genannte Wartezeiten. Damit sichern sich die Versicherer gegen Falschangaben beim Vertragsschluss ab. Diese Wartezeit kann beim Vorlegen eines ärztlichen Gutachtens entfallen. Ansonsten gilt eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten, während der Arzt- und Apothekenkosten selbst gezahlt werden müssen. Eine besondere Wartezeit von acht Monaten gilt für Entbindungen, Zahnbehandlung, Kieferorthopädie und Psychotherapie. Bei Unfällen wird die Wartezeit erlassen.