Finanzgericht Münster: Überkreuzvermietung nach Wohnungstausch steuerlich nicht nutzbar

Tauschen Eltern und Sohn ihre Eigentumswohnungen untereinander aus und vermieten sie sich die Wohnungen anschließend gegenseitig, können die steuerlichen Vorteile einer Vermietung wegen Missbrauchs versagt werden. Dies hat nach Angaben der Wüstenrot-Bausparkasse AG, einer Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 20.01.2010 entschieden, Az. 10 K 5155/05E.

Der Verdacht auf Missbrauch liegt laut Gericht zumindest dann nahe, wenn lediglich Aufwendungen abziehbar gemacht und negative Einkünfte zum Zwecke der Steuer-ersparnis erzielt werden sollen.

Im zugrundeliegenden Fall hatten sowohl der Kläger als auch seine Eltern für die im selben Haus eigengenutzten zwei Eigentumswohnungen die frühere staatliche Förderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen. Nach Ablauf des Förderzeitraums erfolgte untereinander der notariell beglaubigte Tausch der Wohnungen mit anschließender Überkreuzvermietung. Dadurch sollten über den Mieteinnahmen liegende hohe Zinsbelastungen der Eigentümer zu negativen Einkünften mit entsprechenden Steuerersparnissen führen. Laut Gericht ist diese Verfahrensweise nach der Abgabenordnung nicht statthaft, sondern ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.

Pressemitteilung der Wüstenrot & Württembergische

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