Bankenverband: Kontoauszüge nicht vorschnell entsorgen

Zum Start des neuen Jahres wird es Zeit auszumisten. Doch Vorsicht: Kontoauszüge sollte man nicht zu früh entsorgen. Zwar sind Privatpersonen grundsätzlich nicht verpflichtet, diese aufzuheben. Sie sollten es jedoch tun, um wichtige Zahlungen nachweisen zu können, beispielsweise Rechnungen vom Versandhändler oder die für den Möbel- oder Computerkauf.

Die Verjährungsfrist bei Alltagsgeschäften beträgt in der Regel drei Jahre. Das heißt: Kontoauszüge der Jahre 2006 bis 2008 noch aufbewahren.

Eine Ausnahme gilt für den Bezug von Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden. In diesen Fällen sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, Rechnungen und Zahlungsbelege, wie zum Beispiel Kontoauszüge, zwei Jahre lang aufzubewahren.

Grund dafür sind verschärfte Vorschriften hinsichtlich der Rechnungserteilung für umsatzsteuerliche Zwecke (§ 14b Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

Pressemitteilung des Bankenverbandes

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