Urteil zum Hausbau: Ex-Schwiegersohn erhält Geld für seine erbrachte Arbeitsleistung

Das Dilemma ist bekannt: Der eine Partner hilft mit seiner Arbeitsleistung beim Hausbau und nach der Trennung steht er oft mit leeren Händen da.

Dass dem nicht immer so sein muss, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg über das Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse informiert.

Im betreffenden Fall hatte ein Schwiegersohn in großem Umfang Arbeitsleistungen erbracht, um in dem Haus seiner Schwiegereltern eine Ehewohnung zu errichten und somit den Wert des Hauses erheblich gesteigert.

Kurz darauf scheiterte die Ehe und der Schwiegersohn verließ die neue Wohnung. In den Ausbau hatte er Arbeitsleistungen in Wert von rund 20.000 Euro investiert.

In der Folgezeit wurde das Zweifamilienhaus vom ehemaligen Schwiegervater mit erheblicher Wertsteigerung verkauft.

Der Schwiegersohn verlangte daraufhin mit seiner Klage von den Ex-Schwiegereltern Geldersatz für die von ihm erbrachten Eigenleistungen.

Das OLG Oldenburg hat der Klage im Berufungsverfahren stattgegeben, nachdem das LG Oldenburg die Klage erstinstanzlich abgewiesen hatte.

Die Richter entschieden, dass der ehemalige Schwiegervater wegen nicht gerechtfertigter Bereicherung die für die vom Kläger erbrachten Arbeitsleistungen verlangten 20.000 Euro zahlen muss.

Die Geschäftsgrundlage für die Arbeitsleistungen, nämlich die Vereinbarung über die Eigenleistungen des Schwiegersohns für eigene Wohnzwecke, sei durch den Auszug der Familie aufgrund der Trennung der Eheleute weggefallen (OLG Oldenburg, 15. Zivilsenat; Urteil vom 5.11.2007; Az. 15 U 19/07).

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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