Gibt es einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Weihnachten naht und damit einmal mehr die Frage des Weihnachtsgeldes. Bekommt man es wie üblich, wird es gekürzt oder gar gestrichen?

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten versuchen immer mehr Unternehmen von der liebgewordenen Tradition der Dezember-Gratifikation Abstand zu nehmen.

Grundsätzlich ist der Anspruch auf Weihnachtsgeld oder ein dreizehntes Monatsgehalt gesetzlich nicht festgelegt.

„Ist die Zahlung eines Weihnachtsgeldes aber im Tarif- oder Arbeitsvertrag entsprechend vereinbart, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf und eine Kürzung oder Streichung ist nicht so einfach möglich“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin bei der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Will der Arbeitgeber die einmal getroffene Weihnachtsgeldregelung in einem Arbeitsvertrag ändern, muss er seinem Mitarbeiter eine entsprechende Änderungskündigung zustellen, die der Arbeitgeber nicht widerspruchslos hinnehmen muss.

Er kann beim zuständigen Arbeitsgericht auf Unwirksamkeit klagen. Allerdings berechtigt eine entsprechende Tarifvertragsänderung den Arbeitgeber zur Einsparung des Weihnachtsgeldes.

Viele Arbeitgeber koppeln die Zahlung des Weihnachtsgeldes grundsätzlich an die wirtschaftliche Situation ihres Unternehmens und lassen diesen Entgeltteil im Arbeitsvertrag einfach außen vor.

Allerdings kann der Arbeitgeber aufgrund der so genannten „betrieblichen Übung“ zur Zahlung verpflichtet sein:

Erhält nämlich ein Arbeitnehmer ohne einschränkende Erklärung drei Jahre in Folge eine Weihnachtsgratifikation in jeweils derselben Höhe, hat dies für den Arbeitgeber auch in den Folgejahren verpflichtenden Charakter.

Er kann das Weihnachtsgeld nicht spontan kürzen oder gar einstellen. Aus diesem Grund gewähren viele Betriebe das Weihnachtsgeld nur noch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit, der sich auf die Zahlung als solche, auf die Höhe oder auf die Erfüllung bestimmter Bedingungen beziehen kann.

„Das heißt, der Arbeitgeber darf bei schlechten Umsatzzahlen das Weihnachtsgeld kürzen, wobei die Kürzung jedoch für jeden Mitarbeiter in der gleichen Höhe vorgenommen werden muss“, so Kronzucker.

Der Arbeitgeber hat aber auch die Möglichkeit die Zahlung des Weihnachtsgeldes in der Forma an die wirtschaftliche Situation seines Unternehmens zu koppeln, dass er diesen Entgeltteil im Arbeitsvertrag einfach außen vor lässt.

So wie es keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt, besteht auch keine Regelung, was die Höhe der Gratifikation betrifft. Geregelt ist hingegen, dass nur Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld erhalten, die sich am 31. 12. des betreffenden Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.

Wer also im Laufe des Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet, hat auch keinen Anspruch auf ein anteiliges Weihnachtsgeld. Dies gilt auch bei einer betriebsbedingten Kündigung.

Pressemitteilung der D.A.S. Versicherung

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