Rundfunkgeräte sind gebührenpflichtig

Rundfunkgebühren. Wann ist Anmelden Pflicht? Wer ein Gerät besitzt, mit dem er Radio- oder Fernsehprogramme empfangen kann, ist gesetzlich zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet.

„Leben Kinder oder Großeltern im Haushalt, müssen sie eigene Geräte in ihrem Zimmer oder Auto nur dann gesondert anmelden und bezahlen, wenn sie ein monatliches Einkommen über dem Sozialhilferegelsatz, bei Kindern bis 18 Jahren 278 Euro, beziehen,“ erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Eigener Haushalt führt immer zur Gebührenpflicht. Schüler, Studenten und Auszubildende mit eigener Wohnung sind dagegen immer verpflichtet, ihre Geräte anzumelden.

Sie können jedoch aus finanziellen Gründen einen schriftlichen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. Eine Möglichkeit, die z.B. auch Beziehern von Arbeitslosengeld II sowie einem bestimmten Kreis von Schwerbehinderten offen steht.

Auch internetfähige PCs gelten als Empfangsgeräte. Neben Radio und Fernseher müssen zum Beispiel auch Radiowecker und DVD-Rekorder mit Empfangsteil sowie seit 2007 auch so genannte „neuartige Rundfunkgeräte“ angemeldet werden.

Diese, etwa internetfähige PCs oder UMTS-Handies, können Programmangebote aus dem Internet wiedergeben. „Ob man die Programme tatsächlich nutzt, ist für die Gebühreneinzugszentrale völlig unerheblich“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

„Entrichtet ein Privathaushalt jedoch schon Gebühren für Radio und/oder Fernseher an die GEZ, werden ein zusätzliches Autoradio oder auch ein internetfähiger PC als gebührenfreie Zweitgeräte eingestuft“.

Ahndungsmethoden der GEZ. Um die Gebührenpflicht durchzusetzen, schreibt die GEZ Haushalte an, die ihr als nicht gemeldete Rundfunkteilnehmer aufgefallen sind.

Reagiert der Betreffende auch auf das dritte Anschreiben nicht, muss er mit dem Besuch eines Rundfunkgebührenbeauftragten rechnen.

„Wenn jemand vor der Tür steht und sich als GEZ-Beauftragter vorstellt, sollte man sich als erstes den Ausweis zeigen lassen“, erklärt D.A.S.-Expertin Kronzucker.

Grund: Derzeit häufen sich Betrugsversuche angeblicher GEZ-Fahnder. Doch selbst wer einen echten Gebührenbeauftragten vor sich hat, muss diesen weder hereinlassen noch Fragen beantworten.

Macht der Besuchte freiwillige Angaben, die eine Gebührenpflicht auslösen, kann es unter Umständen auch zu einer rückwirkenden Zahlungsaufforderung kommen. Tipp der D.A.S.-Expertin:

„In diesem Fall lässt sich die finanzielle Belastung durch die „Einrede der Verjährung“ mindern. Man formuliert in einem Anschreiben an die GEZ, dass man der Ansicht ist, nach § 214 Abs. 1, BGB keine Leistung für verjährte Ansprüche mehr erbringen zu müssen.

Damit kann man den Nachzahlungszeitraum auf das laufende sowie die vier zurückliegenden Jahre begrenzen“.

Pressemitteilung der D.A.S.

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